Bestätigte Netznutzungsentgelte auf Basis der genehmigten Erlösobergrenzen durch die Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt
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Preisblatt Netzentgelte Gas 2025
Preisblatt Netzentgelte Gas 2024
Die Mehr-/ Mindermengenabrechnung wird auf dem Vergleich der eingespeisten und der entnommenen Energiemenge nach Ablauf des Kalenderjahres durchgeführt. Die eingespeiste Energie ist die jeweils allokierte Energiemenge und die entnommene wird auf Grundlage des DVGW Arbeitsblattes G 685 und dem Ablesewert des Gaszählers ermittelt. Der anzuwendende Mehr-/Mindermengenpreis wird vom Markgebietsverantwortlichen (MGV) im Internet veröffentlicht.
Sowohl nach Energie- als auch nach Umsatzsteuerrecht wird der Ausgleich der Mehr-/ Mindermengen als Lieferung verstanden. Damit gelten alle Beteiligten als Lieferer im Sinne von § 38 ff EnergieStG. Ein Erdgas-Lieferant, der keinen Nachweis der Anmeldung für Lieferer von Erdgas § 38 Abs. 3 Energiesteuergesetz vom Hauptzollamt vorlegt, muss demnach bei Mindermengenabrechnungen mit Energiesteuer abgerechnet werden. In diesem Zusammenhang wird auch auf die aktuellen Regelungen der KOV IX , § 21 Steuern verwiesen.
Bei der Abrechnung der Mehr-/ Mindermengen Gas kommt das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung, wenn uns der Nachweis als Wiederverkäufer vorliegt. Die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer erstellt. Wenn uns keine aktuelle Bescheinigung zur Verfügung gestellt wird, müssen wir davon ausgehen, dass Sie kein Wiederverkäufer sind und werden die Rechnungslegung entsprechend mit Umsatzsteuer erstellen.