Hier stehen Ihnen die von den Stadtwerken Blankenburg GmbH aufgestellten technischen Richtlinien für den Stromhausanschluss als Download zur Verfügung.
Technische Richtlinie Eigenleistungen Stromhausanschluss
Technische Richtlinie für vorübergehende Anschlüsse (Baustrom)
Anmeldung zum Netzanschluss (Inbetriebsetzungsanzeige)
Für die notwendige Systemstabilität der Stromnetze spielt § 14a EnWG eine entscheidende Rolle. Das neue Gesetz schafft die nötigen Voraussetzungen, damit wir Verteilnetzbetreiber unsere Netze jederzeit bedarfsgerecht und netzorientiert steuern können. So können wir rechtzeitig auf mögliche Überlastungen reagieren und Ihre Versorgung sicherstellen. Dafür entwickeln wir unser Stromnetz kontinuierlich weiter und integrieren die wachsende Zahl erneuerbarer Energiequellen und Anlagen.
§ 14a EnWG ermöglicht den Verteilnetzbetreibern zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit, die Leistung einzelner Verbrauchsanlagen kurzfristig zu dimmen. Dies betrifft ausschließlich von der Bundesnetzagentur definierte Niederspannungsanlagen (Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und Klimageräte sowie Stromspeicher) mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW. Alltägliche Stromverbraucher wie Waschmaschine, Trockner oder Herd – also Geräte des täglichen Haushaltsstrombedarfs – sind von der Steuerung ausgeschlossen.
Die Festlegung der Bundesnetzagentur zum § 14a EnWG ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten und gilt verpflichtend für Neuanlagen, die ab 2024 in Betrieb gehen.
Wenn Sie sich für eine Ansteuerungsart (Direktansteuerung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung oder Ansteuerung über ein Energie-Management-System (EMS)) entschieden haben, muss die Inbetriebnahme beim Netzbetreiber im Voraus gemeldet werden. Die Festlegung der BNetzA ändert an dieser gesetzlichen Vorgabe nichts. Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit den notwendigen technischen Mess- und Steuerungssystemen ausgestattet wird.
Damit die netzorientierte Steuerung erfolgen kann und der Netzbetreiber dem Betreiber hierfür ein reduziertes Netzentgelt berechnen darf, bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Netzbetreiber und dem Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Die Festlegungen der BNetzA zur Umsetzung des § 14a EnwG sehen – wie auch § 14a EnWG selbst – die Pflicht zum Vertragsschluss vor. Netzentgeltreduzierungen dürfen nur gewährt werden, wenn die BNetzA-Vorgaben eingehalten sind, zu denen auch der Vertragsschluss gehört
Verwenden Sie dafür das Dokument „Anmeldung und Vereinbarung nach § 14a EnWG„. Dieses steht Ihnen zusammen mit weiteren Informationen hier zum Download zur Verfügung.
Informationen zur Umsetzung der Vorgaben nach § 14a EnWG
Download Anmeldung und Vereinbarung nach § 14a EnWG
Beschluss BK6-22-300 der BNetzA EnWG